In Bezug auf H.________ stützt sich die Kammer insbesondere auch auf den durch die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und hält fest, dass dieser ein «gmögiger, eigentlich gschaffiger Typ» ist, welcher als ehemaliger Sportler und Trainer in BF.________ eine gewisse Bekanntheit und durch seine Arbeitstätigkeit auch ein ihm entgegen gebrachtes Vertrauen genoss. Nicht nur die beiden Frauen, sondern auch er selbst gaben das Geld mit vollen Händen aus, weshalb H.________ trotz der massiven Geldbezüge von Dritten sozusagen stets «im Schatten des Betreibungsamtes» lebte.