Der Vorinstanz ist schliesslich auch zuzustimmen, wenn sie abschliessend unter dem Titel III.B.8 Familiendynamik ausführte, die Tatsache, dass alle drei Familienmitglieder die gleichen Kenntnisse über die schlechte finanzielle Lage der Familie gehabt hätten und die gleiche Lügengeschichte von der angeblichen Erbschaft erzählt hätten, spreche dafür, dass sie sich jeweils direkt abgesprochen hätten. Ausserdem hat als erstellt zu gelten, dass die Berufungsführerin auf ihre Eltern tatsächlich einen grossen Einfluss ausgeübt und bei vielen die Familie betreffenden Entscheidungen eine massgebende Rolle gespielt hat.