03 001 022). Ausserdem gab die Berufungsführerin anlässlich der Einvernahme vom 22.10.2014, mithin rund zwei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren WSG I, wiederum seitenlange handschriftliche Ausführungen zu den Akten (vgl. WSG II pag. 05 002 015 ff.), in welchen sie Angaben zu S.________ machte. Diese handschriftliche «Stellungnahme» hätte sie auch bereits früher einreichen können, hätte sie die Geschichte mit S.________ denn unbedingt früher erzählen wollen. Der Kammer drängt sich deshalb der Verdacht regelrecht auf, dass die Berufungsführerin ihre eigene Geschichte auf die Person von S.________ projiziert hat;