In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 machte die Berufungsführerin kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, sie habe nach ihrer Einvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht, anlässlich welcher es ihr sehr schlecht gegangen sei, bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Gelegenheit mehr gehabt, sich zu äussern (pag. 19 848). Dem ist entgegen zu halten, dass die Berufungsführerin anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sehr wohl Aussagen machte, einfach nicht zu S.________ (vgl. WSG II pag. 03 001 022).