dass es S.________ gibt, war mithin bereits drei Jahre, bevor die Berufungsführerin die Geschichte erzählte, aktenkundig. Auf Frage der Gerichtspräsidentin, warum sie die Geschichte nicht schon längst erzählt habe, konnte sie denn keine nachvollziehbare Erklärung vorbringen, gab an, sie habe sich geschämt (WSG I pag. 19 104 Z. 160). In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 machte die Berufungsführerin kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, sie habe nach ihrer Einvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht, anlässlich welcher es ihr sehr schlecht gegangen sei, bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Gelegenheit mehr gehabt, sich zu äussern (pag.