27 vorinstanzliche Würdigung ergänzend betont die Kammer mit Nachdruck, dass die Berufungsführerin die Geschichte mit S.________ erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte (WSG I pag. 19 101 ff.), nachdem der Antrag ihres Verteidigers, wonach der Berufungsführerin ein Recht auf umfassende Angaben einzuräumen sei, gutgeheissen worden war (vgl. WSG I pag. 19 100). Dies, obwohl sie zuvor im langwierigen Untersuchungsverfahren bereits stundenlang einvernommen worden war. Auch befand sich die Quittung für die Überweisung von USD 10'000.00 bereits seit dem 19.08.2011 bei den Akten; dass es S.__