_ bis hin zu ihren diversen Darlehensgebern (insbesondere den Straf- und Zivilkläger 1 sowie auch L.________). Wie bereits die Vorinstanz zweifelt die Kammer sodann nicht daran, dass es S.________ gibt und dass die Berufungsführerin gewisse Kontakte zu ihm hatte und ihm am 18.08.2003 CHF 13‘950.00 überwies (WSG I pag. 07 010 006).