19 417 f.). Zu betonen ist, dass es für die Berufungsführerin keinen Grund gegeben hätte, nicht zum Arzt zu gehen, wenn es denn wirklich zu Gewalttätigkeiten gekommen wäre. Ausserdem fällt auf, dass die Berufungsführerin praktisch alle Männer, welche in ihrer Vergangenheit eine Rolle spielten und welche im vorliegenden Verfahren Erwähnung fanden, entweder der Gewalt gegen sie, der verbalen Entgleisung oder einer sexuellen Verfehlung bezichtigte – vom Lehrmeister (vgl. pag. 19 822) über ihren Ex-Partner AD.________ bis hin zu ihren diversen Darlehensgebern (insbesondere den Straf- und Zivilkläger 1 sowie auch L.__