WSG I pag. 19 416 f. vgl. dazu auch die Ausführungen der Berufungsführerin in der handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 bzw. die Erwägungen unter IV.12.1 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor). Ebenfalls geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass weder AD.________ noch der Straf- und Zivilkläger 1 die Berufungsführerin geschlagen oder bedroht haben (es wird diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen unter III.B.7.1.3 Angebliche Gewalttätigkeiten gegen A.________ verwiesen; WSG I pag. 19 417 f.).