die Berufungsführerin L.________ und der Straf- und Zivilkläger 1 als Gwyneth McGregor vorstellte, obwohl die Berufungsführerin ihn über ihren richtigen Namen aufgeklärt hatte und dass Letztere nicht gestützt auf die Angaben von AD.________ davon ausgingen, die Berufungsführerin heisse so (vgl. die Ausführungen von Fürsprecher B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung; pag. 19 878). Die von der Vorinstanz erwähnte, auf den Namen Gwyneth McGregor lautende und bei der Berufungsführerin sichergestellte Weinbestellung (WSG I pag. 07 001 072) datiert nämlich aus dem Jahr 2009 und wurde von der Berufungsführerin selber verfasst.