26 In der Folge ging die Vorinstanz unter dem Titel III.B.7. Lebensläufe zu Recht davon aus, dass sich die Berufungsführerin Dritten gegenüber als die aus reichen irischen Verhältnissen stammende Gwyneth McGregor ausgab, welche ein grosses Erbe in Aussicht hat (vgl. III.B.7.1.1 Gwyneth McGregor / Abstammung aus einer reichen irischen Familie / Erbschaft; WSG I pag. 19 415 f.). In Ergänzung der erstinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass es entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht so war, dass AD.________ die Berufungsführerin L._____