stellt erachtete, dass die Berufungsführerin diversen Drittpersonen gegenüber wahrheitswidrig behauptete, sie selbst bzw. ihre Mutter werde in kurzer Zeit eine grosse Erbschaft antreten können, weshalb es ihr möglich sein werde, alle Schulden zurückzubezahlen. Ausserdem ist auch für die Kammer erwiesen, dass die Berufungsführerin und ihre Eltern voneinander wussten, dass sie alle drei mit dieser Lüge von der bevorstehenden Erbschaft «operierten» (vgl. dazu WSG I pag. 19 412 f. und pag. 19 415).