Die angebliche Erbschaft machte die Vorinstanz Ausführungen zu der angeblichen «kurz bevorstehenden Erbschaft» bzw. der «kurz bevorstehenden Auszahlung geerbter Gelder», welche sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten zieht. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden; die Vorinstanz hat zu Recht geschlussfolgert, dass die Berufungsführerin nicht aus einer vermögenden irischen Familie stammt und deshalb auch keine Erbschaft aus Irland in Aussicht hat, dass auch eine konkret anstehende Erbschaft aus Deutschland oder Holland nicht existiert und dass alle drei Familienmitglieder dies wussten (vgl. WSG I pag. 19 411 ff.). Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie es als er-