_ auch nach dem Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Dezember 2009 nicht aufhörte; die Berufungsführerin mietete im Jahr 2010 Wohnungen, von denen sie wusste, dass sie nicht in der Lage war, sie zu bezahlen und beauftragte 2011 das M.________ (Malergeschäft), die Wohnung ihrer Eltern in BH.________ für über CHF 4‘000.00 zu streichen, obwohl sie wusste, dass sie dies nicht würde bezahlen können (WSG I pag. 19 411). Unter dem Titel III.B.6. Die angebliche Erbschaft machte die Vorinstanz Ausführungen zu der angeblichen «kurz bevorstehenden Erbschaft» bzw. der «kurz bevorstehenden Auszahlung geerbter Gelder», welche sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten zieht.