Unstrittig sei, dass die Berufungsführerin über die finanzielle Situation der Familie stets im Bilde gewesen sei; sie sei bei fast allen Geldbeschaffungen von Dritten dabei gewesen, habe von der Zwangsversteigerung der Wohnung gewusst, habe unzählige Betreibungen erhalten, habe gewusst, dass die Pensionskasse ihres Vaters gepfändet worden sei und habe sich teilweise um die Finanzen ihrer Mutter gekümmert (WSG I pag. 19 409). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse nach Dezember 2009 hielt die Vorinstanz richtig fest, dass das hochstaplerische Vorgehen der Familie T.________ auch nach dem Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Dezember 2009 nicht aufhörte;