Die Berufungsführerin und ihre Eltern gönnten sich ein Leben mit Luxuswohnungen, Luxushotels, Luxusferien, Luxusmöbeln und teuren Autos, wobei dieser Lebensstil jedoch nicht mit ihren legal erzielten finanziellen Mitteln in Übereinstimmung zu bringen war. Die Vorinstanz – und auch die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 886) – bezeichneten das Verhalten der Familie T.________ denn auch zu Recht als hochstaplerisch.