25 Betreffend die finanziellen Verhältnisse während der angeklagten Deliktszeit erachtete es die Vorinstanz zu Recht als erstellt, dass es der Familie T.________ aufgrund des Lebens über den Verhältnissen trotz der Lohneingänge von H.________ und trotz der Geldbezüge von Dritten nicht gelang, ihre Rechnungen pünktlich zu bezahlen. Die Berufungsführerin und ihre Eltern gönnten sich ein Leben mit Luxuswohnungen, Luxushotels, Luxusferien, Luxusmöbeln und teuren Autos, wobei dieser Lebensstil jedoch nicht mit ihren legal erzielten finanziellen Mitteln in Übereinstimmung zu bringen war.