Die Berufungsführerin ihrerseits habe schon Ende 2000 Betreibungen von rund CHF 100‘000.00 aufgewiesen und bei Dritten Schulden von über CHF 300‘000.00 gehabt. Ihre wirtschaftliche Lage sei daher schon vor dem ersten angeklagten Delikt ganz offensichtlich katastrophal gewesen, sie sei in keiner Art und Weise kreditwürdig gewesen (WSG I pag. 19 408).