und H.________ hätten sich bis im Herbst 2000 geordnet präsentiert. Ab November 2000 bzw. Januar 2001 hätten sich die Betreibungen zu häufen begonnen, zu Lohnpfändungen sei es jedoch erst Ende 2001 gekommen. Die finanzielle Schieflage lasse sich wohl damit erklären, dass G.________ und H.________ neben dem Wohnungskauf auch sonst damit begonnen hätten, deutlich über ihren Verhältnissen zu leben (WSG I pag. 19 407 f.). Die Berufungsführerin ihrerseits habe schon Ende 2000 Betreibungen von rund CHF 100‘000.00 aufgewiesen und bei Dritten Schulden von über CHF 300‘000.00 gehabt.