Aus der chronologischen Zusammenstellung ist sodann ersichtlich, dass sich die gesamte Familie T.________ auch nach mehreren Berührungspunkten mit den Strafverfolgungsbehörden nicht davon abhalten liess, weiter über ihren Verhältnissen zu leben. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft im Frühling 2004 ursprünglich wegen Betruges gegen die Familie T.________ ermittelte (vgl. WSG I pag. 07 032 170; die Anzeige des AA.________ (Hotel) lautete auf Betrug, nicht auf Zechprellerei).