Demgegenüber begannen die finanziellen Probleme der Berufungsführerin schon früher; sie ging bereits seit 1998 keiner geregelten beruflichen Tätigkeit mehr nach, profitierte finanziell von ihren Eltern und ging bei Drittpersonen hohe Schulden ein. Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Berufungsführerin im Zusammenhang mit dem Hauskauf der Urkundenfälschung strafbar machte. Aus der chronologischen Zusammenstellung ist sodann ersichtlich, dass sich die gesamte Familie T.________ auch nach mehreren Berührungspunkten mit den Strafverfolgungsbehörden nicht davon abhalten liess, weiter über ihren Verhältnissen zu leben.