Die Aussagen von G.________ und H.________ interessieren im vorliegenden Berufungsverfahren insoweit, als sie die Verschuldung der Familie T.________ betreffen und etwas über die Rückzahlungsmöglichkeiten der Darlehen aussagen, als sie die «Geschäfte» der Berufungsführerin betreffen und schliesslich auch insofern, als auch die Eltern immer wieder von ausstehenden Erbschaften sprachen. Unter dem Titel III.B.3. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse ordnete die Vorinstanz die unbestrittenen Ereignisse im Leben der Berufungsführerin und ihrer Eltern chronologisch in einer Art Tabelle (vgl. WSG I pag. 19 403 ff.).