___ etwas von der Erbschaft seiner Frau erzählt zu haben und dass er dem Ehepaar J.________ und K.________ keine realistischen Angaben gemacht habe, was die Rückzahlungstermine des Darlehens angehe. Diesen positiven Ansatz machte er aber gleich wieder zunichte, als er seine spontanen und detailreichen Aussagen zur Verarrestierung der Pensionskasse nach einem Unterbruch der Verhandlung widerrief (vgl. dazu Ziffer IV.A.2.2.2.3). Auch die Aussagen von H.________ sind insgesamt wenig glaubhaft und es wird nur insofern auf sie abgestellt, als sie ausdrücklich Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Dokumenten decken.»