G.________ war die einzige der Beschuldigten, welche von Anfang an Aussagen machte. Ihre Aussagen waren aber stets geprägt von Erinnerungslücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen. Auch sie konnte sich an der Hauptverhandlung plötzlich an kleine sie entlastende Details erinnern. So zum Beispiel, dass BG.________ ihr gesagt habe, er helfe auch noch jemand anderem, nicht nur ihr, nachdem sie in mehreren Einvernahmen in der Voruntersuchung davon nichts erwähnt hatte (vgl. dazu Ziffer V.A.2.2). Ging es aber um kritische Fragen oder wurde für die Beschuldigte Unangenehmes thematisiert, so flüchtete auch sie sich in ein nicht mehr wissen, nicht mehr erklären können.