Die Kammer geht sodann mit der Vorinstanz einig, dass sowohl die Berufungsführerin, als auch ihre Eltern, durch ein äusserst selektives Erinnerungsvermögen auffallen; immer dann, wenn es um etwas (manchmal nur vermeintlich) Entlastendes ging, fielen ihnen plötzlich auf viele Jahre zurück noch Einzelheiten ein. Dagegen konnten sie sich an Wesentliches, wie z.B. den Grund für den Kauf der Eigentumswohnung oder die Gründe für die ihnen gewährten Darlehen angeblich nicht mehr erinnern (vgl. WSG I pag. 19 401 f.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (WSG I pag. 19 402 f.): «A.____