12.2 Beweiswürdigung und -ergebnisse Nach Wiedergabe sämtlicher Beweismittel, nahm die Vorinstanz auf 22 Seiten eine umfassende Würdigung vor (vgl. WSG I pag. 19 401 ff.). Dabei kann vorab auf die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden, welche durch die Vorinstanz korrekt wieder gegeben wurden (WSG I pag. 19 401). Die Kammer geht sodann mit der Vorinstanz einig, dass sowohl die Berufungsführerin, als auch ihre Eltern, durch ein äusserst selektives Erinnerungsvermögen auffallen;