Dann habe sie ja keine Gelegenheit mehr gehabt, eine Aussage zu machen, bis zur Hauptverhandlung im August habe es keine Einvernahme mehr gegeben. Die Einvernahme vom 17.09.2014 bei der Polizei habe ihr Anwalt verschieben wollen, weil er in den Ferien gewesen sei, das sei aber nicht möglich gewesen. Ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie solle ohne ihn keine Aussagen machen (pag. 19 848). Schliesslich machte die Berufungsführerin Ausführungen zu S.________: Sie habe S.________ 1998 auf einer Rundreise durch Mexiko kennen gelernt. Sie sei entgegen den Angaben von S._