Am 08.11.2013 nahm der Verteidiger zum psychiatrischen Gutachten Stellung und hielt fest, seine Mandantin anerkenne den Schluss, dass bei ihr keine psychische Störung vorliege, welche eine Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit rechtfertigen würde. Hingegen wehre sich seine Mandantin vehement gegen die von den Gutachtern vorgenommene Risikoeinschätzung. ‹Der Hinweis, ‚zu rechnen ist bei A.________ mit ähnlichen Straftaten wie denen, die ihr aktuell zur Last gelegt werden‘ empfindet meine Klientin als Affront sondergleichen.