19 397 f.), anschliessend die Beurteilung durch den Gutachter wie folgt korrekt zusammengefasst und auch gleich gewürdigt (WSG I pag. 19 398 f.): «Es gebe keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, was auch von der unauffälligen Testpsychologie untermauert werde. Allerdings gehen die Gutachten gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten davon aus, dass diese bis zum Jahr 2009 mehrheitlich einer Arbeit nachgegangen ist, was ganz offensichtlich aktenwidrig ist. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass dieser Umstand allein etwas an der Einschätzung der Gutachter ändern würde.