Sämtliche Aussagen sind korrekt und sehr ausführlich zusammengefasst, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. In der Folge machte die Vorinstanz Ausführungen zur psychiatrischen Begutachtung der Berufungsführerin (vgl. WSG I pag. 19 397 ff.) und auch zu derjenigen von G.________ (vgl. WSG I pag. 19 399 f.), wobei letztere im vorliegenden Berufungsverfahren nicht relevant ist. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung der Berufungsführerin wurden durch die Vorinstanz zunächst deren Angaben dem Gutachter gegenüber wiedergegeben (WSG I pag. 19 397 f.), anschliessend die Beurteilung durch den Gutachter wie folgt korrekt zusammengefasst und auch gleich gewürdigt (WSG I pag.