16 Die Vorinstanz verwies sodann auf die Aktenfundstellen der Bankunterlagen und Betreibungsregisterauszüge (vgl. WSG I pag. 19 375). Diesen kann entnommen werden, dass sich die finanzielle Situation von G.________ und H.________ ab dem Zeitpunkt des Wohnungskaufs im Jahr 1999 zu verschlechtern begann. Die Berufungsführerin hatte sich dagegen schon früher verschuldet. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zu den angeblich in Mexiko getätigten Investitionen bzw. zu den Unterlagen, welche S.________ betreffen (vgl. WSG I pag.