Die Familie T.________ hielt sich über längere Zeit in Hotels auf, wobei sie jeweils hohe Schulden machte, und mietete Wohnungen, für welche sie die Mieten nicht bezahlte. Ausserdem war die Familie T.________ zeitweise nirgends gemeldet. Die Vorinstanz wies auch auf teure, aber unbezahlte Möbel- und Weinbestellungen, welche die Berufungsführerin in Auftrag gab, sowie auf unbezahlte Sprachkurse in der Höhe von rund CHF 4‘000.00 hin (vgl. WSG I pag. 19 372). Weiter listete die Vorinstanz kostspielige, von der Familie T.________ gebuchte Reisen auf, welche nur selten angetreten und praktisch nie bezahlt wurden (vgl. WSG I pag. 19 372 ff.).