X.________ forderte am 04.08.2004 den Betrag von CHF 14‘000.00 von der Familie T.________, Y.________ schrieb am 02.07.2012 an die Staatsanwaltschaft, die Berufungsführerin habe CHF 90‘000.00 von ihr ertrogen und Z.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 11.08.2012 mit, er habe der Berufungsführerin CHF 20‘000.00 überwiesen. Alle Absender erwähnten dabei, die Berufungsführerin habe angegeben, ihre Schuld mit einer ausstehenden Erbschaft begleichen zu wollen. Die Vorinstanz machte weiter Ausführungen zur Strafuntersuchung wegen Zechprellerei, welche im Frühling 2004 im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im AA.________ (Hotel) vom 16.02.2004 bis am 17.04.2004 gegen die Familie T.__