Rechtsanwalt Dr. W.________ warnte die Berufungsführerin mit Schreiben vom 25.09.2005, er erachte ihr Vorgehen, wonach sie immer wieder gutmütige Leute um ein Darlehen angehe, obschon sie bereits im Voraus wisse, dass sie diese Darlehen nicht werde zurückzahlen können, als gefährlich und strafbar und könne es nicht weiter verantworten, sie im Zusammenhang mit ihren finanziellen Verpflichtungen und Auseinandersetzungen mit Gläubigern zu vertreten. Im Übrigen finden sich drei weitere Schreiben von Ex-Partnern der Berufungsführerin bzw. der Mutter eines ihres Ex-Partners bei den Akten; X.________ forderte am 04.08.2004 den Betrag von CHF 14‘000.00 von der Familie T.__