Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Ausführungen zunächst auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf der Familie T.________ im Jahr 1999 ein, in Bezug auf welchen die Berufungsführerin ein Zahlungsversprechen der U.________ (Bank) an die V.________ (Bank) in der Höhe von CHF 500‘000.00 fälschte und die V.________ (Bank) dadurch veranlasste, ihren Eltern G.________ und H.________ ein Hypothekardarlehen über CHF 880‘000.00 zu gewähren. Nachdem die Fälschung aufgeflogen war, wurde den Eheleuten T.____