19 316 f.). Auch der Vater der Berufungsführerin, H.________, hat das gegen ihn ergangene erstinstanzliche Urteil und die damit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen akzeptiert. Er wurde von der Vorinstanz wegen mehrfachen Betrugs, gemeinsam begangen mit A.________ z.N.v. F.________, begangen in Gehilfenschaft mit A.________ z.N.v. O.________ sowie gemeinsam begangen mit A.________ z.N.v. Ester und K.________, schuldig erklärt (vgl. WSG I pag. 19 318 f.). Was den Aufbau der Urteilsbegründung anbelangt, so folgt die Kammer der von der Vorinstanz vorgenommenen Gliederung (vgl. WSG I pag. 19 364).