11. Prozessgeschichte und Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Auf die durch die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 10.12.2014 (WSG I pag. 19 342 ff.) korrekt wiedergegebene Prozessgeschichte kann verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 353 ff.). Es ist diesbezüglich hervorzuheben, dass die Berufungsführerin als einzige der ursprünglich drei Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil angefochten hat; ihre Mutter, G.________, akzeptierte das gegen sie ergangene erstinstanzliche Urteil und mithin die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.