In Bezug auf die restlichen vier Darlehen der Zivilklägerin kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die unterbrochene ordentliche Verjährungsfrist verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 426); die entsprechenden Anklagepunkte sind demnach nicht verjährt. 14 IV. WSG I