__ gewährte Darlehen (Deliktsbetrag CHF 5‘000.00), ist damit bereits am 19./22.05.2016 die absolute Verjährung eingetreten. Angesichts der Tatsache, dass das oberinstanzliche Urteil vom 03.06.2016 datiert, ist das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin diesbezüglich, d.h. wegen gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 19./22.05.2001 in BF.________ z.N.v. F.________, infolge Verjährung einzustellen. In Bezug auf die restlichen vier Darlehen der Zivilklägerin kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die unterbrochene ordentliche Verjährungsfrist verwiesen werden (vgl. WSG I pag.