70 StGB in zehn Jahren, d.h. zwischen dem 19.05.2011 und dem 09.11.2011. Die absolute Verjährung tritt ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist, d.h. nach fünfzehn Jahren (aaArt. 72 Ziff. 2 StGB); im vorliegenden Fall verjährt der gewerbsmässige Betrug zwischen dem 19.05.2016 und dem 09.11.2016 absolut. Für das erste, angeblich am 19./22.05.2001 in BF.________ gewährte Darlehen (Deliktsbetrag CHF 5‘000.00), ist damit bereits am 19./22.05.2016 die absolute Verjährung eingetreten.