146 Abs. 2 StGB eine Höchststrafe von zehn Jahren zur Diskussion steht, stellen alle nach dem 01.10.2002 in Kraft getretenen Revisionen eine Verschärfung der bisher geltenden Verjährungsvorschriften dar. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass das neuere Recht nicht das Mildere, mithin das bis am 01.10.2002 geltende Recht anzuwenden ist (vgl. WSG I pag. 19 425 f.). Gewerbsmässiger Betrug, begangen zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001, verjährt gemäss aaArt. 70 StGB in zehn Jahren, d.h. zwischen dem 19.05.2011 und dem 09.11.2011.