10. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Zivilklägerin F.________ Der Berufungsführerin wird mit Ziff. 1.2.1.1, 1.3.1.1 und 1.4.1 der Anklageschrift vom 17.12.2013 vorgeworfen, sie habe sich des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. F.________, begangen zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001, schuldig gemacht (WSG I pag. 18 002 ff.). Da vorliegend gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine Höchststrafe von zehn Jahren zur Diskussion steht, stellen alle nach dem 01.10.2002 in Kraft getretenen Revisionen eine Verschärfung der bisher geltenden Verjährungsvorschriften dar.