13 bereits die absolute Verjährung eingetreten wäre. Absolut verjährt die Strafverfolgung gemäss aaArt. 72 Ziff. 2 StGB nach 15 Jahren (nach Überschreitung der ordentlichen Verjährungsfrist um die Hälfte). Im vorliegenden Fall ist der Betrug z.N.v. O.________ bzw. die Gehilfenschaft dazu am 28.02.2016 absolut verjährt. Das Urteil der Kammer datiert erst vom 03.06.2016, weshalb das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 28.02.2001 in BF.________ zum Nachteil von O.___