18 029). Da sämtliche nach dem 01.10.2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsvorschriften eine Verschärfung brachten, zumal die Strafverfolgung bei Delikten, die mit mehr als drei Jahren bedroht sind, nach fünfzehn Jahren verjähren (aaArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), ist das neuere Recht nicht das mildere. Infolgedessen ist das bis am 01.10.2002 geltende Verjährungsrecht anzuwenden. Betrug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach aaArt.