b und c StGB). Vorgenommen wurden nur textliche Anpassungen an die neuen Strafdrohungen des allgemeinen Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe statt Gefängnis- und Zuchthausstrafe). Die am 01.01.2014 in Kraft getretene neue Verjährungsvorschrift brachte zudem eine weitere Neuerung, indem nun die Strafverfolgung bei Delikten, die mit drei Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren verjähren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).»