(STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, aaArt. 72 StGB N 2 f.). Ab dem 01.10.2002 bis am 31.12.2006 verjährte die Strafverfolgung in fünfzehn Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war, in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht war (aArt. 70 Abs. 1 StGB). In den vom 01.01.2007 bis am 31.12.2013 geltenden Verjährungsvorschriften galten genau die gleichen Verjährungsfristen (aArt. 97 lit. b und c StGB).