2 StGB), d.h. in fünfzehn Jahren (absolute Verjährungsfrist). Die Verjährung wurde dabei durch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen die dem Fortgang des Verfahrens dienten und gegen Aussen in Erscheinung traten. Dazu gehörten gemäss TRECHSEL beispielsweise die Eröffnungsverfügung oder polizeiliche Einvernahmen im Auftrag der Justizbehörden, nicht aber selbständige Ermittlungshandlungen der Polizei (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, aaArt. 72 StGB N 2 f.).