Bis am 01.10.2002 verjährte die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aaArt. 70 StGB). Die Verjährung wurde dabei durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde unterbrochen und begann neu zu laufen, wobei sie in jedem Fall verjährt war, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (aaArt. 72 Ziff. 2 StGB), d.h. in fünfzehn Jahren (absolute Verjährungsfrist).