8. Vorbemerkungen und allgemeine Ausführungen zu den verjährungsrechtlichen Vorschriften Die Vorinstanz hat vorliegend das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen von ca. Juni 2007 bis am 14.08.2007 in BU.________, BV.________ und anderswo, infolge Verjährung eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15.08.2014). Oberinstanzlich stellt sich die Frage der Verjährung auch in Bezug auf weitere Vorwürfe. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den verjährungsrechtlichen Vorschriften verwiesen werden (vgl. WSG I pag.