II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demzufolge hat die Kammer über das erstinstanzliche Urteil gesamthaft, d.h. über die Ziffern I., II., III., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu befinden. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil der Berufungsführerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Prozesshindernis Verjährung